Verbreitungsrecht

Verbreitungsrecht
Verwertungsrecht des Urhebers eines urheberrechtsschutzfähigen Werks, das Werk selbst oder Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Es umfasst das Vermietungsrecht (§ 26 UrhG). Für die Vermietung durch Bild- und Tonträgerhersteller sowie durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (sog. Bibliothekstantieme) hat der Urheber die Vergütungsansprüche nach § 27 UrhG, die allerdings nur durch eine  Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können.

Lexikon der Economics. 2013.

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